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Ausschließlich B2B

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferungen, Montage-, Wartungs-, Prüf- und Reparaturleistungen der Industrie-Tor-Technik

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Industrie-Tor-Technik, Inhaber Dirk Stecher, Hauptstraße 82a, 69207 Sandhausen („Auftragnehmer“).

1.2 Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Auftraggeber“). Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.

1.3 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistung in Kenntnis fremder Bedingungen stellt keine Zustimmung dar.

1.4 Die AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.

2. Angebote, Unterlagen und Vertragsschluss

2.1 Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine Bestellung gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform, Beginn der Leistung oder Lieferung zustande.

2.2 Technische Angaben, Abbildungen, Maße, Leistungsdaten und Herstellerangaben beschreiben den Vertragsgegenstand, stellen jedoch keine Garantie dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wird. Branchenübliche und technisch notwendige Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind und die vereinbarte Funktion nicht beeinträchtigen.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Prüfkonzepten, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte. Sie dürfen Dritten nur zur Durchführung des Vertrags und nicht ohne Zustimmung für andere Zwecke zugänglich gemacht werden.

2.4 Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wird eine wesentliche Überschreitung erkennbar, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen ab.

3. Leistungsumfang und Änderungen

3.1 Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung und den darin in Bezug genommenen Unterlagen. Wartung, Prüfung, Reparatur, Ersatzteilbeschaffung und Mängelbeseitigung sind jeweils eigenständige Leistungen, soweit sie nicht ausdrücklich zusammen beauftragt wurden.

3.2 Nachträgliche Änderungen oder Zusatzleistungen werden gesondert vergütet. Vorher nicht erkennbare technische, bauliche oder sicherheitsrelevante Umstände berechtigen den Auftragnehmer, die Arbeiten bis zur Abstimmung geeigneter Maßnahmen zu unterbrechen.

3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Nachunternehmer einzusetzen. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung bleibt unberührt.

4. Preise, Fahrt- und Zusatzkosten

4.1 Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise genannt sind.

4.2 Fahrtkosten, Versand, Verpackung, Hebezeuge, Gerüste, Entsorgung, behördliche Gebühren, Wartezeiten und Arbeiten außerhalb üblicher Arbeitszeiten werden berechnet, wenn sie im Angebot ausgewiesen, nach Aufwand vereinbart oder vom Auftraggeber veranlasst sind.

4.3 Bei Leistungen nach Aufwand gelten die vereinbarten, hilfsweise die bei Vertragsschluss üblichen Verrechnungssätze. Angefangene Zeiteinheiten werden nur im vereinbarten Umfang berechnet.

5. Zahlung und Verzug

5.1 Abschlags- und Zahlungspläne ergeben sich aus dem Angebot. Fehlt eine besondere Vereinbarung, sind Rechnungen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig.

5.2 Der Auftragnehmer kann für individuell zu beschaffende oder anzufertigende Komponenten eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn dies vor Vertragsschluss vereinbart wurde.

5.3 Im Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Pauschalen. Weitergehende nachgewiesene Verzugsschäden bleiben unberührt.

5.4 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle erforderlichen Informationen und Unterlagen bereit, insbesondere Herstellerunterlagen, Prüfbücher, Schaltpläne, frühere Prüfprotokolle und Angaben zu bekannten Störungen oder Gefährdungen.

6.2 Er sorgt für sicheren, freien Zugang zur Anlage, geeignete Zufahrten und Arbeitsflächen, erforderliche Freischaltungen, tragfähige Baukörper und Fundamente sowie bauseitige Medienanschlüsse. Er informiert über betriebliche Gefahren, Gefahrstoffe und besondere Sicherheitsregeln.

6.3 Der Auftraggeber benennt eine erreichbare, entscheidungsbefugte Ansprechperson und koordiniert erforderliche Betriebsunterbrechungen. Verzögerungen und Mehraufwand infolge fehlender Mitwirkung werden nach vorherigem Hinweis angemessen vergütet.

7. Termine, Fristen und höhere Gewalt

7.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Liefer- und Leistungsfristen beginnen erst, wenn technische Fragen geklärt, vereinbarte Zahlungen eingegangen und erforderliche Mitwirkungen erbracht sind.

7.2 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs, insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, erhebliche Lieferkettenstörungen, Energie- oder Transportausfälle, verlängern Fristen angemessen. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich. Dauert das Hindernis unzumutbar lange an, können beide Parteien hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zurücktreten.

7.3 Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei Verzug bleiben unberührt; ein Rücktritt setzt grundsätzlich eine angemessene Nachfrist voraus, soweit diese gesetzlich nicht entbehrlich ist.

8. Lieferung, Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt

8.1 Bei reinen Lieferverträgen geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über, sofern der Versand auf dessen Verlangen erfolgt und § 447 BGB anwendbar ist. Bei Montageleistungen richtet sich der Gefahrübergang nach Abnahme.

8.2 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber behandelt Vorbehaltsware pfleglich und informiert über Zugriffe Dritter.

8.3 Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt für den Auftragnehmer, ohne ihn zu verpflichten. Entsteht Miteigentum, bestimmt sich der Anteil nach dem Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Diese Sicherungen werden auf Verlangen freigegeben, soweit ihr realisierbarer Wert die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt.

9. Montage und Baustellenbedingungen

9.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Vorarbeiten abgeschlossen und die Montagebedingungen zum vereinbarten Termin gegeben sind. Bauseitige Leistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.

9.2 Werden verdeckte Leitungen, unzureichende Befestigungsgründe, Schadstoffe oder andere nicht erkennbare Hindernisse festgestellt, darf der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten einstellen. Zusätzliche Sicherungs-, Untersuchungs- und Anpassungsmaßnahmen werden nach Abstimmung gesondert vergütet.

9.3 Altteile und Verpackungen werden nur entsorgt, wenn dies vereinbart ist. Bis dahin verbleiben sie beim Auftraggeber.

10. Abnahme von Werkleistungen

10.1 Abnahmefähige Werkleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

10.2 Der Auftragnehmer kann eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB ein.

10.3 Teilabnahmen können für in sich abgeschlossene Leistungsteile vereinbart werden. Inbetriebnahme oder produktive Nutzung kann als Indiz für die Abnahme gelten, ersetzt jedoch nicht zwingend die gesetzlichen Voraussetzungen.

11. Wartung, Prüfung und Betreiberverantwortung

11.1 Wartungs- und Prüfleistungen beziehen sich auf den vereinbarten Umfang und den Zustand der Anlage zum Leistungszeitpunkt. Sie ersetzen nicht die laufende Betreiberkontrolle, Gefährdungsbeurteilung oder die Einhaltung von Hersteller- und Behördenvorgaben.

11.2 Der Auftraggeber bleibt verantwortlich für die Festlegung erforderlicher Prüf- und Wartungsfristen, die sichere Außerbetriebnahme mangelhafter Anlagen sowie die Umsetzung empfohlener Maßnahmen.

11.3 Bei sicherheitsrelevanten Mängeln darf der Auftragnehmer eine Stilllegung empfehlen und, soweit zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr erforderlich und rechtlich zulässig, die Anlage gegen weitere Nutzung sichern. Eine Wiederinbetriebnahme erfolgt erst nach fachgerechter Mängelbeseitigung.

11.4 Ein Prüfprotokoll dokumentiert den zum Prüfzeitpunkt festgestellten Zustand. Es stellt keine Garantie für zukünftige Störungsfreiheit dar.

12. Mängelrechte

12.1 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts wirksam abweichend vereinbart ist. Der Auftraggeber untersucht Lieferungen im kaufmännischen Verkehr nach § 377 HGB und zeigt erkennbare Mängel unverzüglich an.

12.2 Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und kann nach den gesetzlichen Regeln zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung wählen. Der Auftraggeber gewährt angemessenen Zugang und Gelegenheit zur Nacherfüllung.

12.3 Keine Mängelansprüche bestehen für Verschleiß, unsachgemäße Nutzung, unterlassene Wartung, eigenmächtige Änderungen, ungeeignete Betriebsmittel oder Fremdeingriffe, soweit diese für den Mangel ursächlich sind.

12.4 Herstellergarantien bestehen neben den gesetzlichen Rechten und richten sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen. Der Auftragnehmer übernimmt keine eigene Garantie, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform erklärt wurde.

13. Haftung

13.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

13.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

13.3 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten auch zugunsten von Beschäftigten, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

13.4 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

14. Kündigung, Stornierung und Sonderanfertigungen

14.1 Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt. Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag nach § 648 BGB, richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

14.2 Bei einvernehmlicher Stornierung kann der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen, bestellten Komponenten, nicht stornierbaren Fremdkosten und sonstigen nachgewiesenen Aufwendungen abrechnen.

14.3 Individuell angefertigte oder beschaffte Bauteile werden nach Produktions- oder Bestellbeginn grundsätzlich vollständig berechnet, soweit sie nicht anderweitig zumutbar verwertet werden können; ersparte Aufwendungen werden angerechnet.

15. Vertraulichkeit und Datenschutz

15.1 Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar schutzbedürftige betriebliche Informationen geheim und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

15.2 Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Heidelberg ausschließlicher Gerichtsstand. Der Auftragnehmer darf auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.

16.3 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit sich aus Art der Leistung oder Vereinbarung kein anderer Leistungsort ergibt.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Änderungen und Ergänzungen sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individueller Abreden nach § 305b BGB bleiben unberührt.

17.2 Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung treten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: 10. September 2026

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